Neu ab 31.12.2019

14. Verordnumg zur Änderung der FeV und anderen straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift - die neue

Anlage 7b zu § 6b der FeV

Fahrberechtigung

über bestimmte Krafträder inkludiert in die Fahrerlaubnis der Klasse B

die

Schlüsselzahl 196

für die

  Fahrberechtigung für bestimmte Krafträder inkludiert in die Fahrerlaubnis der Klasse B

kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

- Mindestalter: 25 Jahre

- Vorbesitz: Klasse B seit mindestens 5 Jahren

- Spezielle Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 gemäß Anlage 7b der FeV

Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern

in Deutschland der Klasse A1

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerberechtigung mit der

Schlüsselzahl 196 ist:

- die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens

neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten

Ziel der Schulung ist:

- die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1

Die Ausbildung muss von der Fahrschule um die

Feststellung der Fahrkompetenz

gemäß §7b FeV zu (§6b Abs. 3 und 4)

in

ausreichender Form dokumentiert

werden.

Theoretischer Schulungsstoff:

Die theoretische Schulung beträgt:

- mindestens

vier Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten

und entspricht dem klassenspezifischen Zusatzstoff für Motorrad-Fahrschüler aus der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung und kann in die klassenspezifische Theorie Ausbildung integriert werden

Praktischer Schulungsstoff:

- Die praktische Schulung beträgt mindestens

fünf Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten

- In diesen Unterrichtseinheiten sind mindestens die Sachgebiete nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu schulen

Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.

Schulungsfahrzeug:

 - Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 der FeV zu verwenden. Das heißt:

- Motorleistung 11 KW

Verhälnisv von Leistung zur Leermasse von nicht mehr

0,1 kw/kg

- bbH midestens 90 km/h

- Hubraum desa Verbrennermotor 125ccm(um 5ccm unterschreitbar)

- Verhälnisv von Leistung zur Leermasse mit Elektromotor mindestens

0,08 kw/kg

- Schaltgetriebe nicht zwingend

/ Automatik möglich

- Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren

Abschluss der Schulung:

- Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen

- Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 der FeV über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen

Der Probant benötigt weder 1.Hilfe Kurs noch Sehtest

und

da es keine vollumfängliche Faherlaubnis der Klasse A1 ist,

- keine Möglichkeit des Stufenführerscheinsystem

Die Feststellung ob ein Berwerber die Fahrberechtigung nach o.g. Kriterien erhalten kann,

berträgt:

999,00 Euro

alle weiteren Kosten die zum Erlangen einer Fahrerberechtigung mit der Schlüsselzahl 196 verbunden sind,

regelt der Preisaushang unserer Fahrschule nach § 32 des Fahrlehrergesetzses

Infos unter folgender Nummer 

+49 (0) 30 54 398 194

auch als Whats- App

Nummer verfügbar

oder

fahrschule@garantiert-nett.de

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