Klasse B (gültig ab dem 19.01.2013)

Fahrzeugart : 

- Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
- die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
- die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt.

Mindestalter:

  - 18 Jahre

Im Rahmen des Begleitenden Fahrens kann die Fahrerlaubnis bereits mit 17 Jahren erworben werden   

- Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
- Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

Geltungsdauer:      

Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt       

      - Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.

      - Vor dem 19.01.2013ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden. Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.

Vorbesitz erforderlich:

- NEIN
Beinhaltet Klasse:

- AM / L

Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag für die Fahrerlaubnis der Behörde beizufügen sind:

- Biometrisches Passbild

- Sehtest

- Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort  

- Nachweis über Tag und Ort der Geburt

 

Führerscheinausbildung in unserer Fahrschule Garantiert Nett

Theorieausbildung bei Ersterwerb

  - 12 x 90 min Grundstoff
  -   2 x 90 min klassenspezifischer Stoff

(Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und sollte 2 x 90 min Unterricht am Tag nicht überschreiten.)

- Theorieprüfung      (bei der DEKRA oder TÜV)

- Ersterteilung:     30 Fragen mit max. 10 Fehlerpunkten

(werden 2 x 5 Fehlerpunkte Fragen falsch beantwortet, ist die Prüfung auch nicht bestanden)

Praktische Mindestausbildung bei Ersterteilung

- Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler- Ausbildungsverordnung

(Die Zahl der Übungsstunden sind abhängig von Ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten und können daher vor der Ausbildungsbeginn nicht genau beziffert werden.)

vorgeschriebene Sonderfahrten

- 5 x 45 min Überland

- 4 x 45 min Autobahn

- 3 x 45 min bei Dämmerung und Nacht

Ausbildungsfahrten werden am Ende der Ausbildung gefahren, eine Prüfungsreife sollte schon erkennbar sein.

praktische Prüfung: 

Ersterwerb:     

- Dauer mindestens 45 Minuten

- (Prüfungsinhalte: Sicherheitskontrolle, Fahren innerorts, außerorts auch Autobahn und Kraftfahrstraße)

- Grundaufgaben der Klasse B

- fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder

- rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung).

- zwei Grundfahraufgaben:

  Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss

              - Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung),

              - Umkehren oder

              - Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Als Prüfungsfahrzeuge der Klasse B sind zu verwenden:

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h

- mindestens vier Sitzplätze und

- mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.

Wissenswertes

- Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 3 haben bekommen Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins die Klassen B, BE, C1, C1E, AM und L erteilt.

Werden Ihnen außerdem die Klassen A und A1 allerdings mit der Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) und Trikes mit Anhänger mit einer zG von maximal 750 kg zugeteilt.

Die Beschränkung wird mit den Schlüsselzahlen 79.03 bzw. 79.04 im Führerschein dokumentiert.

Auf Antrag bekommen Sie außerdem:

 - Klasse CE mit der Schlüsselzahl 79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3)

Mit dieser Schlüsselzahl dürfen Sie auch Fahrzeugkombinationen mit einer zG von mehr als 12.000 kg fahren. Die zG des Zugfahrzeugs ist auf 7.500 kg begrenzt und die Zahl der Achsen auf drei.

Diese Erlaubnis gilt nur bis zu Ihrem 50. Geburtstag.

Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist möglich, wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und Ihr Sehvermögen vorlegen.

Wenn Sie Ihren alten Führerschein nicht umtauschen, dürfen Sie ab dem 50. Lebensjahr keine Kombinationen mehr fahren, deren zG größer ist als 12.000 kg. Die Klasse T, wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.

Sie dürfen mit dem Führerschein der „alten“ Klasse 3 folgende Motorräder fahren:

- Führerschein wurde vor dem 01.04.1980 erteilt: mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 ccm Hubraum, 11 kW Motorleistung). Wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen, bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt.

Sie können auch den Führerschein Klasse A2 beantragen.

- Dieser berechtigt zum Führen von Motorrädern bis 35 kW. Für diese Erweiterung ist nur eine praktische Prüfung vorgeschrieben.

Bevor der Fahrlehrer Sie zu der Prüfung vorstellen darf, muss er sich aber von Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten überzeugen und soweit erforderlich mit Ihnen bis zur Prüfungsreife üben.

- Führerschein wurde seit dem 01.04.1980 erteilt:mit diesem Führerschein dürfen Sie fahren: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h (bei Kleinkrafträdern, die bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, beträgt die bbH 50 km/h);Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. (§ 76 Nr. 8 FeV)

Klasse B (gültig ab dem 19.01.2013)

Fahrzeugart : 

- Kraffahraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
- die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
- die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt.

Mindestalter:

  - 18 Jahre

Im Rahmen des Bekleitenden Fahrens kann die Fahrerlaubnis bereits mit 17 Jahren erworben werden   

- Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
- Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

Geltungsdauer:      

Die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt       

      - Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.

      - Vor dem 19.01.2013ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden. Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.

Vorbesitz erforderlich:

- NEIN
Beinhaltet Klasse:

- AM / L

Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag für die Fahrerlaubnis der Behörde beizufügen sind:

- Biometrisches Passbild

- Sehtest

- Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort  

- Nachweis über Tag und Ort der Geburt

 

Führerscheinausbildung in unserer Fahrschule Garantiert Nett

Theorieausbildung bei Ersterwerb

  - 12 x 90 min Grundstoff
  -   2 x 90 min klassenspezifischer Stoff

(Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und sollte 2 x 90 min Unterricht am Tag nicht überschreiten.)

- Theorieprüfung      (bei der DEKRA oder TÜV)

- Ersterteilung:     30 Fragen mit max. 10 Fehlerpunkten

(werden 2 x 5 Fehlerpunkte Fragen falsch beantwortet, ist die Prüfung auch nicht bestanden)

Praktische Mindestausbildung bei Ersterteilung

- Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler- Ausbildungsverordnung

(Die Zahl der Übungsstunden sind abhängig von Ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten und können daher vor der Ausbildungsbeginn nicht genau beziffert werden.)

vorgeschriebene Sonderfahrten

- 5 x 45 min Überland

- 4 x 45 min Autobahn

- 3 x 45 min bei Dämmerung und Nacht

Ausbildungsfahrten werden am Ende der Ausbildung gefahren, eine Prüfungsreife sollte schon erkennbar sein.

praktische Prüfung: 

Ersterwerb:     

- Dauer mindestens 45 Minuten

- (Prüfungsinhalte: Sicherheitskontrolle, Fahren innerorts, außerorts auch Autobahn und Kraftfahrstraße)

- Grundaufgaben der Klasse B

- fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder

- rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung).

- zwei Grundfahraufgaben:

  Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss

              - Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung),

              - Umkehren oder

              - Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Als Prüfungsfahrzeuge der Klasse B sind zu verwenden:

- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h

- mindestens vier Sitzplätze und

- mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.

Wissenswertes

- Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 3 haben bekommen Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins die Klassen B, BE, C1, C1E, AM und L erteilt.

Werden Ihnen außerdem die Klassen A und A1 allerdings mit der Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) und Trikes mit Anhänger mit einer zG von maximal 750 kg zugeteilt.

Die Beschränkung wird mit den Schlüsselzahlen 79.03 bzw. 79.04 im Führerschein dokumentiert.

Auf Antrag bekommen Sie außerdem:

 - Klasse CE mit der Schlüsselzahl 79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3)

Mit dieser Schlüsselzahl dürfen Sie auch Fahrzeugkombinationen mit einer zG von mehr als 12.000 kg fahren. Die zG des Zugfahrzeugs ist auf 7.500 kg begrenzt und die Zahl der Achsen auf drei.

Diese Erlaubnis gilt nur bis zu Ihrem 50. Geburtstag.

Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist möglich, wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und Ihr Sehvermögen vorlegen.

Wenn Sie Ihren alten Führerschein nicht umtauschen, dürfen Sie ab dem 50. Lebensjahr keine Kombinationen mehr fahren, deren zG größer ist als 12.000 kg. Die Klasse T, wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.

Sie dürfen mit dem Führerschein der „alten“ Klasse 3 folgende Motorräder fahren:

- Führerschein wurde vor dem 01.04.1980 erteilt: mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 ccm Hubraum, 11 kW Motorleistung). Wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen, bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt.

Sie können auch den Führerschein Klasse A2 beantragen.

- Dieser berechtigt zum Führen von Motorrädern bis 35 kW. Für diese Erweiterung ist nur eine praktische Prüfung vorgeschrieben.

Bevor der Fahrlehrer Sie zu der Prüfung vorstellen darf, muss er sich aber von Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten überzeugen und soweit erforderlich mit Ihnen bis zur Prüfungsreife üben.

- Führerschein wurde seit dem 01.04.1980 erteilt:mit diesem Führerschein dürfen Sie fahren: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h (bei Kleinkrafträdern, die bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, beträgt die bbH 50 km/h);Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. (§ 76 Nr. 8 FeV)

Infos unter folgender Nummer 

+49 (0) 30 54 398 194

auch als Whats- App

Nummer verfügbar

oder

fahrschule@garantiert-nett.de

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